Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob die Pflicht zur Information und Warnung durch einen Rechtsanwalt, der ein Unternehmen berät, auch für die Geschäftsführer des Unternehmens gilt. Dies wird als „Drittschutz“ bezeichnet. In dem vorliegenden Fall informierte der Anwalt die Geschäftsführer nicht über ihre Haftung, als das Unternehmen insolvent war. Der Fall drehte sich um verbotene Zahlungen nach der Insolvenz des Unternehmens, für die der Vater (als faktischer Geschäftsführer) und der Sohn (als formeller Geschäftsführer) 85.000 Euro sowie fast 12.000 Euro Anwaltskosten zahlen mussten. Der Kläger, der die Forderung gegen die ehemaligen Geschäftsführer übernommen hatte, versuchte, dieses Geld von der Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts zurückzufordern. Das erstinstanzliche Gericht entschied zugunsten des Klägers, aber das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf.
Der BGH stellt zunächst fest, dass die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Beratungsvertrags zwischen einem Anwalt und einem Mandanten nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Anwalt nur dem Mandanten eine Sorgfaltspflicht schuldet. Um eine übermäßige Haftung zu vermeiden, legt der BGH bestimmte Bedingungen für die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags fest. Diese Bedingungen umfassen eine enge Beziehung zur Hauptvertragspflicht, ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung, die Kenntnis oder zumindest Erkennbarkeit der Einbeziehung durch den Anwalt und das Erfordernis einer Erweiterung des vertraglichen Schutzes.
Der BGH stellt weiterhin fest, dass die Pflicht zur Information und Warnung durch einen Anwalt auch zum Drittschutz im Falle möglicher Insolvenzgründe führen kann. Ob die Geschäftsführer in die Beratungspflicht einbezogen sind, hängt von den konkreten Bestimmungen des Beratungsvertrags ab. In diesem Fall leiten die Richter das geschützte Interesse Dritter aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung für die Mitglieder des Leitungsorgans gemäß der Insolvenzordnung und den Haftungsfolgen für die Vertretungsbefugten bei Nichtbeachtung ab.
Das Gericht bezieht sich auch auf das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), das Anwälte unter anderem dazu verpflichtet, ihre Mandanten über das Bestehen möglicher Insolvenzgründe bei der Erstellung von Jahresabschlüssen zu informieren.
Nach Auffassung des BGH stellt die Pflicht zur Warnung und Beratung für Anwälte kein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko dar. Der Anwalt muss die Geschäftsführer nur dann warnen, wenn er Kenntnis von den Insolvenzgründen hat, wenn diese offensichtlich sind oder sich durch ordnungsgemäße Mandatsabwicklung ergeben. Darüber hinaus muss der Anwalt Anlass haben zu glauben, dass die Geschäftsführer sich der Insolvenzgründe und der damit verbundenen Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Insolvenzanmeldung, nicht bewusst sind. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, die Insolvenzgründe zu untersuchen oder zu überprüfen. Dass der Vater nur faktischer Geschäftsführer war, schadet der Klage nicht. Nach Auffassung des BGH ist er ebenfalls zur Insolvenzanmeldung verpflichtet und haftet für die zivilrechtlichen Folgen einer verspäteten Anmeldung. Der BGH verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob die Informations- und Warnpflicht eines Anwalts gegenüber einem Unternehmen auch für dessen Geschäftsführer gilt. Dieser Artikel behandelt die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen auf den Schutz Dritter in Anwalt-Mandanten-Beziehungen.
In dem Fall, über den der BGH entschied, hatte ein Anwalt die Geschäftsführer eines Unternehmens nicht über ihre Haftung informiert, als das Unternehmen von Insolvenz bedroht war. Es ging um verbotene Zahlungen, die nach der Insolvenz des Unternehmens geleistet wurden und die Geschäftsführer finanziell belasteten. Der Kläger wollte dieses Geld von der Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts zurückfordern, aber das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht hatten unterschiedliche Meinungen dazu.
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Beratungsvertrags zwischen Anwalt und Mandant nicht automatisch ausgeschlossen ist. Während der Anwalt allein eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Mandanten hat, können bestimmte Bedingungen die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Vertrags ermöglichen. Diese Bedingungen umfassen eine enge Beziehung zur Hauptvertragspflicht, ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung, die Kenntnis des Anwalts oder zumindest die Erkennbarkeit der Einbeziehung und den Bedarf, den vertraglichen Schutz zu erweitern.
Der BGH stellt fest, dass die Informations- und Warnpflicht eines Anwalts auch auf den Schutz Dritter in Fällen von möglichen Insolvenzgründen ausgedehnt werden kann. Ob die Geschäftsführer in die Beratungspflicht einbezogen sind, hängt von den konkreten Bedingungen des Beratungsvertrags ab. In diesem konkreten Fall leiten die Richter das geschützte Interesse der Dritten von der gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung für die Mitglieder des Leitungsgremiums gemäß der Insolvenzordnung und den Haftungsfolgen für die bevollmächtigten Vertreter bei Versäumnis dieser Anmeldung ab.
Das Gericht verweist auch auf das Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz (StaRUG), das Anwälte unter anderem dazu verpflichtet, ihre Mandanten bei der Erstellung des Jahresabschlusses über mögliche Insolvenzgründe zu informieren. Diese Gesetzgebung stärkt die Informations- und Warnpflicht in Fällen potenzieller Insolvenz weiter.
Nach Auffassung des BGH stellt die Pflicht zur Warnung und Beratung für Anwälte kein unangemessenes Haftungsrisiko dar. Der Anwalt ist nur dann verpflichtet, die Geschäftsführer zu warnen, wenn er Kenntnis von den Insolvenzgründen hat, wenn die Gründe klar erkennbar sind oder wenn sie sich durch ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung offenbaren. Der Anwalt muss auch davon ausgehen, dass die Geschäftsführer nicht über die Insolvenzgründe und die daraus resultierenden Verpflichtungen, wie die Insolvenzanmeldung, informiert sind. Der Anwalt ist jedoch nicht verpflichtet, die Insolvenzgründe zu untersuchen oder zu überprüfen.
Dass der Vater nur faktischer Geschäftsführer war, schadet dem Anspruch nicht. Nach Ansicht des BGH ist er ebenfalls zur Insolvenzanmeldung verpflichtet und trägt die zivilrechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Anmeldung.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der Erweiterung des Schutzes Dritter in Anwalt-Mandanten-Beziehungen, insbesondere in Fällen potenzieller Insolvenz. Die Informations- und Warnpflicht eines Anwalts kann nun auch die Geschäftsführer umfassen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Entscheidung schafft Klarheit über den Schutzbereich und fördert die Rechenschaftspflicht bei der rechtlichen Beratung in Insolvenzangelegenheiten.